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Notwendige Grundbuchberichtigung nach Erbe

Wenn eine Immobilie vererbt wird, so wechselt zwangsläufig das Haus oder die Eigentumswohnung den Besitzer. Es findet ein „Eigentumswechsel außerhalb des Grundbuches“ statt. Das heißt, der Eintrag muss korrigiert werden, hierzu sind die Erben gesetzlich verpflichtet.

Notwendige Unterlagen

Die Grundbuchberichtigung kann jeder Erbe oder auch einer aus der Erbengemeinschaft stellvertretend für alle beim Grundbuchamt beantragen. Anders als bei einem Immobilienverkauf ist hierfür keine Unterstützung durch einen Notar notwendig.

Es muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden und eine Ausfertigung des Erbscheines wird benötigt. Gibt es ein notariell beglaubigtes Testament oder einen Erbvertrag sowie ein Eröffnungsprotokoll zum Testament, so muss kein Erbschein ausgestellt werden. Auch eine Konto- oder Vorsorgevollmacht macht den Antrag auf einen Erbschein überflüssig. Liegt hingegen nur ein privatschriftliches Testament vor, so ist für die Grundbuchberichtigung in jedem Fall ein Erbschein erforderlich.

Das Ausstellen eines Erbscheins ist mit Kosten verbunden. Die Höhe der Gebühr ist vom Nachlasswert abhängig. Sie können den Erbschein beim Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen beantragen. Hierfür müssen Sie alle Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden für die gesetzliche Erbfolge heraussuchen. Erfahren Sie hier alles Wissenswerte zur gesetzlichen Erbfolge.  Zudem müssen Sie gegebenenfalls belegen, dass es keinen Rechtsstreit um die Immobilie gibt. Können Sie nicht alle Dokumente beibringen, so ist es auch möglich, eine eidesstattliche Versicherung als Erbe gegenüber dem Gericht oder einem Notar abzugeben. Auch hierfür wird eine Gebühr fällig.

Das Wichtigste zum Erbschein:

  • Durch den Erbschein wird vom Gericht nachgewiesen, wer Erbe der Immobilie ist und bei einer Erbengemeinschaft, wie das Erbe anteilig verteilt wird.
  • Der Erbschein muss beim Nachlassgericht beantragt werden, er wird nicht automatisch erstellt.
  • Mit einem Antrag nimmt der Antragsteller die Erbschaft an – im Zweifel auch daraus resultierende Schulden. Nach Antragstellung kann das Erbe nicht mehr ausgeschlagen werden. Wann das sinnvoll ist, erfahren Sie hier.
  • Ein Erbschein ist gebührenpflichtig – die Kosten errechnen sich anhand des Nachlasswertes.
  • Der Erbschein kann auch über einen Notar bezogen werden, dies ist jedoch teurer, da zusätzlich Kosten für die Mehrwertsteuer anfallen.
  • Können Sie Ihr Erbrecht anders nachweisen, müssen Sie nicht zwangsläufig einen Erbschein für die Grundbuchberichtigung vorlegen.

Notarielles Testament

Das notariell beglaubigte oder auch öffentliche Testament bietet in jedem Fall mehr Rechtssicherheit. Ein Notar berät zu allen Fragen und setzt das Dokument auf. Dabei unterliegt der Notar selbstverständlich der Schweigepflicht. Es ist auch möglich, eine verschlossene Schrift an den Notar zu übergeben – dieser fertigt bei der Beurkundung ein Protokoll an.

Nach Unterzeichnung des Protokolls durch den Notar und den Erblasser gibt der Notar das Testament an das Amtsgericht, so kann es nachträglich nicht verfälscht oder zerstört werden. Der Erblasser erhält hierüber einen Hinterlegungsschein. Durch das Testament wird den Erbnehmern bei Antritt des Erbes auch die Grundbuchberichtigung erleichtert.

Zweijahresfrist für Berichtigung

In den ersten beiden Jahren nach einem Erbfall kann die Grundbuchberichtigung beim Grundbuchamt ohne Kosten beantragt werden. Wird die Berichtigung erst danach angestrebt, so erhebt das Amt Gebühren, die sich nach dem Wert der Immobilie richten.

Direkter Weiterverkauf ohne Umschreibung

Wenn Sie oder die Erbengemeinschaft sofort nach Antritt des Erbes die Immobilie weiterverkaufen möchten, so kann auf einen Grundbucheintrag als Zwischeneintragung verzichtet werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Käufer das Haus oder die Eigentumswohnung ohne einen Bankkredit finanziert. Denn bei einem Darlehen dient die Immobilie der Bank als Sicherung und wird mit einer Grundschuld belastet. Da dies vor der Eigentumsumschreibung geschieht, muss der Verkäufer, der auch im notariellen Kaufvertrag genannt wird, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.

Auch aus Absicherungsgründen für den jeweiligen Käufer sollte der Verkäufer mit dem im Grundbuch festgehaltenen Eigentümer der Immobilie übereinstimmen.

Wenn Sie nähere Information benötigen oder noch Fragen haben zum Grundbuch, so kontaktieren Sie uns gerne. Wir sind Ihnen ebenfalls behilflich, wenn Sie überlegen, was Sie mit Ihrer Erbimmobilie machen möchten.

Immobilien-Guide

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