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Ihre Immobilie verschenken

Eine Alternative zum Vererben?

Eine Immobilie hat immer einen wirtschaftlichen und einen ideellen Wert. Der wirtschaftliche Wert eines Hauses oder einer Wohnung kann durch das Vererben gemindert werden, denn der Fiskus verdient ab einem bestimmten Vermögenswert mit.

Ab wann zahlt man Erbschaftssteuer?

Nach dem Erbschaftssteuergesetz können enge Angehörige auf vererbtes Vermögen Steuerfreibeträge geltend machen. Für Ehepartner gelten hier Beträge bis 500.000 Euro, Kinder können 400.000 Euro und Enkelkinder 200.000 Euro steuerfrei erhalten. Wenn Eltern ihr Vermögen gemeinsam vererben, so gilt der Freibetrag für Mutter und Vater, also zweimal.

Schenkungssteuer

Wer seine Immobilie an einen Freund vererben möchte, sollte ebenfalls über eine Schenkung nachdenken. Denn hier gesteht der Fiskus kaum Freibeträge zu. Dies gilt auch für Verwandte wie Geschwister, Nichten oder Schwiegereltern, die lediglich einen Steuerfreibetrag von 20.000 Euro geltend machen können.

Kinder haben normalerweise einen Pflichtteilanspruch auf ein Erbe. Möchten die Eltern dies nicht, so wird bei einer Schenkung an jemand anderes der Anspruch jedes Jahr nach der Schenkung geringer. Nach zehn Jahren erlischt er vollständig.

Verschenken an Nicht-Familienmitglieder

Egal, ob Sie als Erbengemeinschaft Haus oder Eigentumswohnung verkaufen möchten, einer der Erben die Immobilie selbst nutzen möchte oder Sie gemeinsam das Objekt vermieten wollen – zunächst sollte Klarheit darüber herrschen, was der Nachlass wert ist. Hierfür empfiehlt es sich, einen Gutachter zu beauftragen, um den Verkehrswert gemeinsam auf Basis der Wertermittlung festlegen zu können. Mehr zu den Verfahren der Wertermittlung finden Sie hier.

Nicht abbezahlte Immobilie lieber vererben

Wenn Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung noch nicht vollständig abbezahlt ist, so sollten Sie lieber keine Schenkung vornehmen. Denn auch die Schulden werden dann mitübertragen. Bei einem Erbe ist dies zwar genauso, jedoch kann dieses im Zweifel ausgeschlagen werden.

Wohnrecht vereinbaren

Wird die Immobilie noch von Ihnen bewohnt, sollten Sie abwägen, ob eine Schenkung Sinn macht, denn das Eigentum geht auf den Beschenkten über und steht Ihnen nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung. In jedem Fall sollte ein Wohnrecht auf Lebenszeit vereinbart werden oder, wenn die Immobilie Mieteinnahmen erzielt, ein Nießbrauchrecht, dass Ihnen die wirtschaftlichen Erträge daraus zusichert.

Rückfallklausel

Um einen Verkauf der Immobilie durch den Beschenkten zu verhindern – beispielsweise, wenn dieser in eine finanzielle Notlage gerät – sollte eine Rückfallklausel in den Schenkungsvertrag eingebaut werden, in der geregelt wird, wann die Schenkung unwirksam wird.

Dies gilt auch für andere Bedingungen wie das Nichterfüllen von bestimmten Auflagen oder die Geschäftsunfähigkeit des Beschenkten. Auch der Tod des Beschenkten sollte Berücksichtigung finden, denn das Haus oder die Wohnung können zwar „zurückvererbt“ werden, dann jedoch fallen Erbschaftssteuern an. Die Rückfallklausel schützt davor, denn jede Rückforderung ist steuerfrei.

Eine rechtliche Beratung ist in jedem Fall unerlässlich, um sich vor einer Schenkung alle Details erläutern zu lassen und individuelle Vereinbarung in einen Vertrag aufzunehmen.

Den Wert der Immobilie ermitteln

Ob Schenkung oder Vererben einer Immobilie: Es ist gut zu wissen, um welche Vermögenswerte es sich dabei handelt, nicht nur bezüglich der Steuerfreibeträge. Lässt man die Wertermittlung nur vom örtlichen Finanzamt machen, so werden hierbei keine Besonderheiten berücksichtigt. Der Zustand des Hauses oder mögliche Wertminderungen durch eine nahe Autobahn kommen bei der Berechnung nicht zum Tragen.

Daher sollte ein Immobilien-Experte mit einer detaillierten und umfassenden Immobilienbewertung beauftragt werden. Hierbei gibt es verschiedene Bewertungsverfahren, die angewandt werden können. Möchten Sie nähere Informationen hierzu? Dann kontaktieren Sie uns bitte jederzeit.

Immobilien-Guide

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