Zum Inhalt springen

Antreten zum Winterdienst

Pflichten für Eigentümer

Während der Winter mit seinem Schnee und Eis im Gepäck für Kinder ein Grund zur Vorfreude auf Schlittenfahren und Schlittschuhlaufen ist, bedeutet er für Hauseigentümer meist mühselige Plackerei. Denn obwohl das Räumen der Bürgersteige eigentlich Aufgabe der Städte und Gemeinden ist, übertragen diese die sogenannte Verkehrssicherungspflicht in der Regel den Anliegern. Haferkamp Immobilien erklärt, was Eigentümer beachten müssen.

Das müssen Eigentümer im Winter beachten

Wer im Winter welche Pflichten hat und wie eine ordnungsgemäße Gehwegsicherung auszusehen hat, findet sich meistens in der Satzung der jeweiligen Kommune. Der Blick in die Satzung oder eine Nachfrage beim zuständigen Amt zeigt auch, dass es mit einmal morgens Streuen oder Schneeschaufeln nicht getan ist. Im Gegenteil: Die Räum- und Streupflicht gilt den ganzen Tag. Wochentags muss zwischen 7 und 20 Uhr gegebenenfalls mehrmals gestreut oder geschippt werden und das immer sofort nach dem Schneefall oder der Eisbildung. Das gilt für die Mehrheit der Kommunen und wurde vom Bundesgerichtshof als Orientierungsrahmen ausgewiesen (BGH, AZ: VI ZR 125/83).

Wenn das Schneetreiben zu wild wird oder Gehwege infolge von Eisregen sofort wieder überfrieren und der Kampf dagegen aussichtslos ist, darf abgewartet werden, bis sich die Witterungsverhältnisse wieder gebessert haben. Juristisch kann diese Situation jedoch als Glatteisgefahr ausgelegt werden. Bei einem Streit vor Gericht müssen die Anlieger in diesem Fall die Richter davon überzeugen, dass Streuen oder Schneeschaufeln zur fraglichen Zeit sinnlos war (LG Berlin, AZ: 58 S 549/97).

Wer ein Mietshaus sein Eigen nennt, kann die Sicherungspflicht auf dessen Bewohner übertragen, was jedoch ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt sein muss. Alternativ ist auch eine entsprechende Regelung in der Hausordnung möglich, wenn diese dem Mietvertrag beigelegt wurde oder Bestandteil des Vertragstextes ist. Wird die Hausordnung dem Mieter erst nach Abschluss des Mietvertrages zugänglich gemacht oder nur im Hausflur ausgehängt, bleibt der Eigentümer selbst in der Pflicht (OLG Frankfurt am Main, AZ: 16 U 123/87). Wichtig ist auch zu wissen: Wer einen professionellen Winterdienst beauftragt, muss trotzdem kontrollieren, ob die Streu- und Räumarbeiten ordnungsgemäß erledigt wurden. Ist das nicht der Fall oder die Lage schwierig zu beurteilen, muss selbst geräumt, geschaufelt oder ein Ersatzdienst engagiert werden. Die Kosten dafür können jedoch dem Dienstleister in Rechnung gestellt werden, der seinen Vertrag gebrochen hat (VG Berlin, AZ: VG 1 K 259.10).

Die Experten von Haferkamp Immobilien kennen die aktuellen Rechte und Pflichten von Eigentümern, übernehmen auf Wunsch die reibungslose Vermietung und berücksichtigen dabei auch die Rechtskonformität  aller Mietverträge inklusive Hausordnung und vielem mehr.

Immobilien-Guide

Wohnen. Investieren. Entscheiden.

Wir verwenden Cookies 🍪

Wir verwenden Cookies, um beispielsweise Funktionen für soziale Medien anzubieten oder die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Sie geben Einwilligung zu unseren Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen. Um fortzufahren müssen Sie eine Auswahl treffen.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz und Cookies können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen. Unter Einstellungen können Sie gezielt Optionen ein und ausschalten.

Einstellungen

  • Die Seite verwendet Cookies um Session Informationen zu hinterlegen. Diese sind nicht personenbezogen und werden nicht von fremden Servern ausgelesen.
    Alle unsere Bilder und Dateien liegen in unserem Content Management System Ynfinite und werden von dort bereitgestellt. Ynfinite erhält durch die Bereitstellung Ihre IP Adresse, diese wird jedoch nur zum Zwecke der Bereitstellung der Bilder im Rahmen eines HTTP Aufrufes verwendet. Die Daten werden nicht langfristig gespeichert.

  • Inhalte aus externen Quellen, Videoplattformen und Social-Media-Plattformen. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Zustimmung mehr

  • Diese Cookies sammeln Informationen, die uns dabei helfen zu analysieren, wie unsere Webseite verwendet wird und wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind. Dabei werden Daten zum Beispiel mit Hilfe von Google und Facebook ausgewertet. Mithilfe der Analysen aus diesem Cookie können wir Anwendungen für Sie anpassen, um unserer Webseite zu verbessern. Wenn Sie nicht möchten, dass wir Ihren Besuch auf unserer Webseite verfolgen, können Sie das Tracking in Ihrem Browser hier deaktivieren.

  • Wir verwenden Drittanbieter-Tools, die uns helfen, unsere Website effizienter und kundenfreundlicher zu gestalten. Dazu gehören so genannte Marketing-Cookies, die wir in ihrem Browser setzen. Diese senden uns Daten über die Interessen, die Sie uns durch Eingabe von Informationen in diesen Drittanbieter-Tools zukommen lassen. Mit dem Aktivieren der Marketing-Cookies stimmen Sie der Analyse und Verwendung der von Ihnen bereitgestellten Informationen bei uns intern sowie den Drittanbietern zu.